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Rechtliche Grundlagen

Das Land Schleswig – Holstein hat bekannt gegeben, dass die geplante flächendeckende Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzgebieten der Zone III B zunächst verlängert wurde. Diese Regelung betrifft das gesamte Verbandsgebiet! Die ursprünglich bis zum 31.12.2025 durchzuführende flächendeckende Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerung ist zunächst bis zum 31.12.2040 verlängert worden.

Dichtheitsprüfungen im Rahmen von Leitungsumbauten oder Erweiterungen oder im Rahmen der Bauabnahme, sowie in Verdachtsfällen der Undichtigkeit sind weiterhin durchzuführen!

Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes müssen Abwasseranlagen selbstverständlich dicht sein. Undichte Abwasseranlagen können durch Abwasseraustritt (Exfiltration) zu Grundwasserverunreinigungen oder im Zuge von Grundwassereintritt (Infiltration) und Sandeinspülungen zu Einstürzen und Verstopfungen führen.
Dem Zweckverband Mittelzentrum Bad Segeberg – Wahlstedt obliegt die Überwachung privater Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Satzung des ZVM über die Abwasserbeseitigung und das Wasserhaushaltsgesetz, bilden die rechtliche Grundlage. Danach sind die Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. („Grundstücksentwässerungsanlagen sind in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten“). Gemäß § 61 WHG ist derjenige, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Er hat hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Grundstücksentwässerungsanlagen wie Entwässerungsleitungen, Übergabeschächte und Anschlusskanäle müssen nach der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Instandhaltung" auf Dichtheit überprüft werden, da ansonsten die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Hintergrund ist, dass es sich bei den o. g. Grundstücksentwässerungsanlagen um Abwasseranlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden müssen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume auf  www.schleswig-holstein.de.

 

Fristen zur Dichtheitsuntersuchung außerhalb von Wasserschutzgebieten 

 

 

 

Erstprüfung

Wiederholungsprüfung

gewerbliches Abwasser

→ vor Behandlungsanlage Unverzüglich, spätestens 2015 nach 5 Jahren
→ nach Behandlungsanlage Unverzüglich, spätestens 2015 nach 15 Jahren

Begriffsbestimmungen:

- Gewerbliches Abwasser: Abwasser, das durch industriellen und gewerblichen Gebrauch verändert und verunreinigt ist.

- Häusliches Abwasser: aus Küchen, Waschküchen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Räumen.


Für gewerbliches / industrielles Abwasser, das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser entsprechend. 

Parameter

Konzentration

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

1.500 mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

3.000 mg/l

Phosphor gesamt (Pges)

75 mg/l

Stickstoff gesamt anorganisch (Nges. anorg. )

270 mg/l

Stickstoff gesamt (Nges)

350 mg/l


Ist das gewerbliche Abwasser vom Gefährdungspotenzial mit dem häuslichen Abwassers vergleichbar, gelten die zeitlichen und fachlichen Vorgaben für häusliches Abwasser entsprechend.

Den Nachweis hat jeder Gewerbe- bzw. Industriebetrieb bis zum 31.12.2015 zu führen, wenn die Regelung für ihn zum Tragen kommen soll.


Werden alle genannten Parameter eingehalten,

- ist eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) der entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlagen ausreichend.

- hat die Dichtheitsuntersuchung außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2040 zu erfolgen.

- ist eine Wiederholungsprüfung erst im Jahr 2070 erforderlich.


Wird mindestens ein Parameter überschritten,

- ist eine Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser der entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich.

- hat die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 zu erfolgen.

- ist eine Wiederholungsprüfung bis 2030 erforderlich.

Bei Änderung der Abwasserzusammensetzung (Produktionsänderung), hat der Gewerbe- bzw. Industriebetrieb unverzüglich die zuständigen Behörden hierüber zu informieren und ggf. das Abwasser zu beproben (wenn weiterhin die Sonderregelung gelten soll).

Die zuständigen Behörden entscheiden dann über die Untersuchungsfristen.



Fristen zur Dichtheitsuntersuchung für Regenwasser 

 

Erstprüfung

Wiederholungsprüfung

Regenwasser

gering verschmutzt (reine Wohngrundstücke bzw. reine und allgemeine Wohngebiete bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2)

keine Überprüfung

-

normal verschmutzt (Mischgebiete, Dorfgebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, öffentliche Parkplätze)

bis zum 31.12.2040

nach 30 Jahren

stark verschmutzt und Mischwasser (nicht überdachte Lager- und Umschlagplätze für Schad- und Giftstoffe)

bis zum 31.12.2040

nach 30 Jahren

Bzw. Überprüfung innerhalb von drei Jahren nach der Sanierung der öffentlichen Kanalisation.

Die Anforderungen gelten auch für vergleichbares Regenwasser in anderen Gebieten.