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Wann muss ich sanieren

Der ZVM richtet sich nach der Handlungsempfehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30, die vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.
Danach sind Sanierungsarbeiten erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtigkeiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der Standsicherheit, Betriebsbedingungen sowie insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser als notwendig anzusehen sind.

Folgende Schäden können durch die optische Inspektion erfasst werden:

-Wurzeleinwuchs
-Exfiltration von Wasser
-Infiltration von Fremdwasser
-Risse (Quer- oder Längsrisse)
-Scherbenbildung
-Deformation
-Einsturz
-Undichter Stutzen
-Lageabweichung
-Undichte Muffe
-Muffenversatz

Das geeignete Sanierungsverfahren und die Sanierungsfrist hängen grundsätzlich vom Schadensbild und dem sich hieraus für die Schutzgüter resultierendem Gefährdungspotential ab.

Der ZVM bietet hierzu eine kostenlose Sanierungsberatung/ Sanierungsempfehlung an.