Seiteninhalt

Informationen zum Gartenwasserzähler (GWZ)

Wasserzähler

Der Zweckverband Mittelzentrum gewährt Ihnen auf Antrag und mit Abnahme des GWZ die Absetzung der Schmutzwassermenge, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt ist.

Gemäß § 17 „Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung“ der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Mittelzentrum Bad Segeberg - Wahlstedt (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 17.12.2013 obliegt der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten.
Der zu stellende Antrag auf Absetzung gilt auch für die Folgejahre, längstens jedoch bis zum Ablauf der Eich- bzw. Beglaubigungsfrist des GWZ.

Sollten Sie sich nach Prüfung Ihres Aufwandes und des zu erwartenden Nutzens für den Einbau eines GWZ entscheiden, bitten wir Sie, das Antragsformular vollständig ausgefüllt an den ZVM Bad Segeberg-Wahlstedt zurückzusenden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet werden können.

Die Kosten der Installation trägt der Antragssteller bzw. der Grundstückseigentümer.
Wer die Installation des GWZ ausführt ist Ihnen überlassen, allerdings empfehlen wir Ihnen ein Installateurunternehmen zu beauftragen um eventuell auftretende Probleme bei der Installation zu vermeiden.


Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt längstens 6 Jahre.
Nach Ablauf der Frist ist erneut ein Antrag auf Absetzung zu stellen.

Der Ausbaustand des installierten GWZ ist bis zum 31.12. des Ablaufjahres der Eichung schriftlich an den ZVM Bad Segeberg-Wahlstedt zu melden.

Da sich der ZVM Bad Segeberg-Wahlstedt eine Kontrollablesung vorbehält, ist der ausgebaute GWZ bis zu 3 Monaten nach Ausbau bei der Verbrauchstelle aufzubewahren.

 

Folgendes ist bei der Installation eines GWZ zu beachten bzw. ist Voraussetzung für die Genehmigung des Antrages:

• Der GWZ ist frostsicher und fest im Haus im Rohrsystem installiert

GWZ die unter dem Wasserhahn montiert werden können sind nicht zulässig

• Der GWZ muss zugänglich und ablesbar installiert werden

• Der GWZ muss dem Stand der Technik entsprechen und geeicht bzw. beglaubigt sein

Vor dem GWZ ist ein Rückflussverhinderer einzubauen

• Nach dem GWZ dürfen keine Geräte angeschlossen bzw. installiert werden von denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann (z.B. Waschmaschinen, Spülbecken usw.)

Der GWZ darf nicht zum Befüllen von Pool bzw. Schwimmbecken benutzt werden, da hier verbrauchtes und gechlortes Wasser meist in die Kanalisation abgelassen wird und so die Kosten der Entsorgung wieder entstehen

Es darf sich keine Abwasserkanal bzw. Kanalzugang mit Zugang zum Netz in der Nähe des GWZ befinden

 

Bitte beachten Sie folgende unumgängliche Regelung für den Einbau:

- es dürfen nur geeichte Wasserzähler eingebaut werden,

- die Zähler sind dem Eichgesetz entsprechend nach sechs Jahren nachzueichen oder auszutauschen,

- nach Einbau erbitten wir einen Antrag an den ZVM über das entsprechende Antragsformular.